Der Rahmenbetriebsplan dient der längerfristigen Absicherung des Betriebes und deckt in der Regel den Zeitraum vom Aufschluss bis zur abschließenden Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen ab.
Wenn ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist der Rahmenbetriebsplan obligatorisch.
Über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans wird im Gegensatz zu den sonstigen Betriebsplänen im Planfeststellungsverfahren entschieden, also in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Jeder Bergbaubetrieb darf nur auf Grund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans geführt werden. Der Hauptbetriebsplan wird in der Regel alle zwei Jahre zur Führung des Betriebes aufgestellt.
Der Sonderbetriebsplan kann für bestimmte Betriebsteile oder Tätigkeiten verlangt werden.
Der Abschlussbetriebsplan dient dem ordnungsgemäßen Schließen des Betriebes. In ihm ist insbesondere darzustellen, wie die vom Bergbau betroffenen Flächen wieder nutzbar gemacht werden.
Der Bergbauunternehmer hat Anspruch auf die Zulassung seines Betriebsplanes, wenn die im Bundesberggesetz festgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. (§ 55 Zulassung des Betriebsplanes )