Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254)

in der Fassung vom 14. Juli 2003

Hinweis zum NAbfG: § 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG  des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), der Sechste Teil dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl.  EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 33).

  • Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen; es gilt der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichte Text.

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

1.     das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

2.     die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,

3.    die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,

4.    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

§ 2 Allgemeine Pflicht

Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.

§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,

1.    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die

a)        längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,    

b)        im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,    

c)        aus Abfällen hergestellt worden sind,

2.    bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen.

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. 2 Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.

§ 4 Abfallbilanz

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere de Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). 2 Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7.

(2) 1 Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der obersten Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. 2 Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.

§ 5 Abfallwirtschaftskonzept

(1) 1 Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. 2 Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. 3 Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. 4 Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftskonzepts zu regeln.

(2) 1 Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. 2 Die Entwürfe sind auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. 3 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4 Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

(3) 1 Das Abfallwirtschaftskonzept wird von der Vertretung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschlossen. 2 Es ist der für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Zweiter Teil

Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) 1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 2 An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3 Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend.4 Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. 5 Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten.6 Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.

§ 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle

1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

1.     Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie

2.    gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.

§ 8 Abfallberatung

1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. 2 Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. 3 Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle

(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

1.    Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,

2.    keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

3.    die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. 2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG liegt vor, wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. 3 In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 4 Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt zu überlassen sind, wenn dies zum Zwecke der Abfallentsorgung geboten ist, der gesonderten Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 7 Satz 1 dient oder in einer Verordnung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG vorgeschrieben ist. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfälle allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftlichen Verwaltungsakt von der Entsorgung ausschließen. 2 Weist ein Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach, dass Abfälle zur Beseitigung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen ihrer Beschaffenheit durch Satzung ausgeschlossen hat, in einer Anlage dieses Entsorgungsträgers entsorgt werden können, so hat dieser, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG widerruft, den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.

(3) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter § 10 Abs. 1 fallen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.

(4) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die bei der Nutzung ihrer im Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen gelten, zu überprüfen und sicherzustellen. 2 Dabei gilt § 47 Abs. 3 KrWG entsprechend. 3 Aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 12 Gebühren

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallbewirtschaftung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.

(2) 1 Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. 2 Die Gebühren sollen so gestaltet werden, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. 3 Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen. 4 Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

1.    das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

2.    die Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7,

3.    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

4.    die Beratung nach § 8 Abs. 1,

5.    die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,

6.    das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung von Abfällen nach § 10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entspricht,

7.    Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen, soweit

a)        die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand steht,    

b)        das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten ist und    

c)        mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.

(4) 1 Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

1.    die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2.    den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

3.    Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.

2 Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. 3 Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30 Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zugrunde zu legende Dauer der Nachsorge entsprechend. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1) auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden. 6 Auf diesen Zeitraum können auch Abschreibungen von Aufwendungen verteilt werden, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen.

(5) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden.

(6) 1 Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. 2 Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung steht. 3 Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig; der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. 4 Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(7) 1 Der Überschuss nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden. 2 Dies gilt nicht für Altablagerungen, die sich noch in der Nachsorge befinden.

(8) 1 Wer für die Abfallbewirtschaftung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten hat, kann die Informationen über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind. 3 Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen eingesehen werden, die dieser nach § 44 Abs. 2 KrWG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung zu stellen sind. 4 Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.

Dritter Teil

Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

§ 13 Sonderabfälle

Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.

§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle und der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen sowie der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossenen Abfälle.

(2) 1 Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. 2 Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

1.    durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

2.    dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagen errichten und betreiben sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.

(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat neben den nach § 46 KrWG Verpflichteten im Rahmen ihrer Aufgaben über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu informieren und Auskunft zu erteilen.

§ 16 Andienung

(1) 1 Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. 2 Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will.

(2) 1 Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. 2 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.

§ 16 a Zuweisung und Zuführung

(1) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat andienungspflichtige Sonderabfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen. 2 Die Abfallentsorgungsanlage muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten. 3 Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur Aufnahme bereit, so ist die Abfallentsorgungsanlage nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Abfallverwertung nach Maßgabe des § 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG und der Entsorgungsautarkie auszuwählen. 4 Stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme bereit sind, innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(2) Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.

(3) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von gefährlichen Abfällen, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, beeinträchtigt. 2 Die Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

1.    den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Sonderabfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,

2.    den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.

§ 17 Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

1.     Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,

2.    für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,

3.    zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,

4.    der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verordnungen nach § 52 KrWG, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), und der Abfallverbringung zu übertragen.

§ 18 Kosten der Sonderabfallentsorgung

 (1) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Für die Erhebung der Kosten gelten die §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. 3 Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
 
(2) 1 Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. 2 Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 Halbsatz 1 NKAG entsprechend. 3 Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand bei der Entsorgungsanlage zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. 4 Ist ein tatsächlicher Aufwand im Sinne des Satzes 3 bei einer Entsorgungsanlage nicht entstanden, so bestimmt sich die Gebühr nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der Zentralen Stelle.

§ 19 + § 20 (aufgehoben)

Vierter Teil

 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

§ 21 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
 
(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.

§ 22 Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen

§ 21 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
 
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
 
(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.
(1) 1 Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. 2 Die oberste Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt werden sollen. 3 Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.
 
(2) 1 Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. 2 Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: 3 Die oberste Abfallbehörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4 Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5 Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu umschreiben.

§ 23 Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen

(1) 1 Soweit durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden.2 Die Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3 Im Fall einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bedarf es der Genehmigung nicht.
 
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft, nicht beeinträchtigt.

§ 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen verbringt, hat dies unter Angabe der Abfallschlüssel, der Mengen und der aufnehmenden Abfallbeseitigungsanlagen der obersten Abfallbehörde mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen, wenn die Menge 100 Megagramm Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt oder übersteigen wird.
 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung,

1.   die nach § 16 andienungspflichtig sind oder
 2.  für die in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan der Entsorgungsweg mit Abfallschlüssel und Mengenangabe in eine konkret benannte Entsorgungsanlage aufgeführt ist.

Fünfter Teil

Abfallentsorgungsanlagen

§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Veränderungssperre

(1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2 Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
 
(2) 1 Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die sonstige Nutzungsberechtigte und der sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2 Die Person, der das Grundstück gehört, kann ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihr wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3 Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann die Person, der das Grundstück gehört, die Entziehung des Eigentums verlangen. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.
 
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 27 (augehoben)
§ 28 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.
 
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
 
(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsischen Enteignungsgesetz.

§ 29 (aufgehoben)
§ 30 Eigenüberwachung

(1) Die Personen, die Abfallentsorgungsanlagen betreiben, haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.
 
(2) 1 Die Person, die die Anlage betreibt, hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung, soweit hierfür nicht das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt, auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). 2 Sie kann sich dabei Dritter bedienen. 3 Sie hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 4 Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben.
 
(3) 1 Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. 2 Die Absicht, Grundstücke zu diesem Zweck zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt zu geben. 3 Die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, hat nach Abschluss der Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke auf ihre Kosten unverzüglich wiederherzustellen. 4 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die für die Untersuchung geschaffenen Einrichtungen aufrecht zu erhalten sind. 5 Entstehen durch eine nach Satz 1 oder 4 zulässige Maßnahme den Duldungspflichtigen unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 6 Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Behörde festgesetzt. 7 Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz entsprechend.

Sechster Teil

Entladung von Schiffsabfällen  und Ladungsrückständen in Seehäfen

§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen.
 
(2) 1 Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 2 Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind

1.  Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmender Geräte;
 2.  Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
 3.  Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
 4.  Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder juristische Person;
 5.  Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung vom Schiff aufzunehmen;
 6.  Schiffsabfälle:

a)  alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.89(45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL) fallen, sowie
 b)  ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);

7.  Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe.

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

(1) 1 Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. 2 Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.
 
(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

1.  ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige Behörde zu regeln,
 2.  den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,

a)  in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,
b)  welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,
c)  in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,

3.  den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 aufzubewahren.

§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen

(1) 1 Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. 2 Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen.* 3 Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. 4 Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. 5 Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.
 
(2) 1 Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. 2 Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.
 
(3) 1 Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). 2 Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
 
(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
 
(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

 

* [Red. Anmerkung: vgl. die ab 1. Januar 2006 geltende Ausnahmemöglichkeit nach § 5 Abs. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386).]

§ 35 Entladung von Schiffsabfällen

(1) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2 Dies gilt für Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und für die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. 2 Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. 3 Der Hafenbetreiber verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) 1 Die Hafenbehörde kann auf Antrag

1.     für Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, oder

2.    für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist,

eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet ist. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein.

§ 36 Entladung von Ladungsrückständen

(1) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf

1.    Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und

2.

    Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.

3 Weitergehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.

(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.

§ 37 Meldung, Überwachung

(1) 1 Die Meldepflicht der Schiffsführerin oder des Schiffsführers richtet sich nach den jeweils geltenden Fassungen des § 5 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage dazu sowie des § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Nr. 2.7 der Anlage dazu. 2 Die Meldepflicht nach dem Schiffssicherheitsgesetz gilt nicht für Schiffe, die gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die Erhebung des Entgelts durch den Hafenbetreiber. 2 Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen. 3 Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. 4 Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörden zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

(3) 1 Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 2 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2 Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. 3 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. 2 Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) 1 Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 33 bis 36 und 38 sicherzustellen. 2 Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. 3 § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach den §§ 35 und 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.

§ 38 Entgeltordnung

 (1) 1 Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen sowie für andere Schiffe in dem Umfang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) 1 Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. 2 Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität, Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. 3 Das Aufkommen aus den pauschalierten Entgelten soll die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5 zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. 4 Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. 5 Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für

1.    das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen,

2.    die Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG)

a)         der Schiffsabfälle und    

b)        der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz (§ 39 Abs. 1) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 unentgeltlich entladen,

3.    die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers für die Abwicklung der Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und

4.    Entgelte und Gebühren für die Entsorgung von Schiffsabfällen.

6 Die Entgeltordnung kann vorsehen,

1.    dass das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes sowie die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schiffsabfällen beitragen, und

2.    dass ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

7 Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) 1 Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. 2 Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(4) 1 Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. 2 Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. 3 Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. 4 In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.

(6) 1 Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle im üblichen Umfang. 2 Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. 3 Er kann von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz

(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.

(2) 1 Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. 2 Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.

Siebenter Teil

Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Behörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) 1 Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. 2 Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(3) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.

§ 42 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2 Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(3) - aufgehoben -

(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.

§ 43 Örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2 Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3 Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. 4 Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet.

(2) 1 Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. 2 Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

(1) 1 Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden- oder Klärschlammuntersuchungen, einschließlich der fachlichen Betreuung der Abnehmer von Klärschlamm, im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2 In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.

(2) Die Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 bis 5 KrWG besteht auch gegenüber den aufgrund des Absatzes 1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.

§ 45 Datenverarbeitung, Überwachung

(1) Zur Ausführung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) 1 Um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. 2 Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,

2.    entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3.    entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,

4.    entgegen § 16 a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,

5.    entgegen § 35 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,

6.    entgegen § 37 Abs. 3 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,

7.    entgegen § 37 Abs. 4 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,

8.    entgegen § 37 Abs. 4 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,

9.    entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,

10.    entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 6 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.

Achter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

Es treten außer Kraft:

1.    das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9. April 1973 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 (Nds. GVBl. S. 499),

2.    das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Abfallgesetz vom 21. Dezember 1988 (Nds. GVBl. S. 239).

§ 48 Übergangsregelung**)

(1) Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.

(2) Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend.

 

**) Die Vorschrift bezieht sich auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) am 1. Januar 2003.

§ 49 In-Kraft-Treten***)

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten

1.    § 4 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 am 1. Oktober 1990,

2.    § 21 am 1. Mai 1991

in Kraft.

 

***)    Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 91). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1)

Anforderungen an die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne

(1) 1 In den Plänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. 2 Die Pläne müssen enthalten

1.    eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,

2.    eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,

3.    eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,

4.    eine Beschreibung des Entgeltsystems,

5.    eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,

6.    eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und

7.    Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.

(2) Die Pläne sollen enthalten

1.    eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten,

2.    die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,

3.    eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung des Abfalls,

4.    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung,

5.    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der gesammelten Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen und 6.

    eine Beschreibung des Verfahrens der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.

(3) 1 In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. 2 Ein Umweltmanagementplan ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind.

Anlage 2 (zu § 34 Abs. 5)

Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über

1.    die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

2.    den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,

3.    die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

4.    die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

5.    das Entladungsverfahren,

6.    das Entgeltsystem und

7.    die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.