Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Geltungsbereich

Das Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) gilt für den räumlichen Bereich:

.....

Das Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) gilt für den sachlichen Bereich:

.....

Stand: Zuletzt geändert am 3. April 2012 (GVBl. Nds. S. 70)

Ausfertigungsdatum: 19.02.2010

Vollzitat:

"Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64). Zuletzt geändert am 3. April 2012 (GVBl. Nds. S. 70)"

  • Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen; es gilt der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichte Text.
Quelle:

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Eingangsformel

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung - des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40; 1991 Nr. L 216 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),- der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), - der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), sowie - der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

 

Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64)

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1.  Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,

2.  Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 WHG.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 41 Abs. 2). Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

§ 2 Schranken des Grundeigentums (zu § 4 WHG)

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Zweites Kapitel: Bewirtschaftung von Gewässern

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG)

(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

1.  aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,

2.  aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

3.  aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

4.  aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53°50′ 07,91″ N und 7°53′ 03,49″ O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53°46′ 36,31″ N und 7°58′ 19,22″ O zum Punkt mit den Koordinaten 53°42′ 53,73″ N und 7°55′ 46,57″ O im Süden verläuft.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

1.  aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,

2.  aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

3.  aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

4.  aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

1.  aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,

2.  aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und

3.  aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.

§ 5 Bewilligung (zu den §§ 10 und 14 WHG)

(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.

(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

§ 6 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht.

§ 7 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.

(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Benutzer ist zu entschädigen.

§ 8 Erfordernisse für den Antrag

Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 9 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden

1.  § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

a)  an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

b)  ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) betroffen werden können,

c)  in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

2.  § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.  die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder

2.  die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

§ 10 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§ 11 Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 12 Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 13 Angaben des Antragstellers

Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

1.  Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,

2.  den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,

3.  die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,

4.  die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und

5.  die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.

Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 14 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 13 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), gilt entsprechend.

§ 15 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen

1.  über Höchstwerte für die Einleitung insbesondere der in der Anlage 1 aufgeführten Stoffe oder über die Höchstwerte erweiternde oder ersetzende Parameter oder technische Maßnahmen; dabei sind die Art der Schadstoffe und die Gefahr der Verlagerung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt von Wasser auf Boden oder Luft zu berücksichtigen,

2.  über die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messungen sowie des Bewertungsverfahrens,

3.  über die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und

4.  über die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage, die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.

§ 16 Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen

(1) Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass

1.  die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,

2.  wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,

3.  andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder

4.  durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 17 Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 18 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 19 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 20 Ausgleichsverfahren (zu § 22 WHG)

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 22 WHG tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.

§ 21 Wasserentnahmegebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

1.  zur Grundwasseranreicherung,

2.  zur Bewirtschaftung von Talsperren,

3.  zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,

4.  zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,

5.  zur Hochwasserentlastung,

6.  aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,

7.  zur Wasserkraftnutzung,

8.  zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

9.  zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

10.  aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,

11.  aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,

12.  zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen,

13.  zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, oder an sonstigen Gebäuden, wenn deren Eigentümer die Notwendigkeit der Entnahme nicht mit verursacht hat und im Fall des Erwerbs auch nicht kannte,

14.  zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,

15.  zur Frostschutzberegnung,

16.  zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft,

17.  aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.

(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.

(6) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

1.  Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder

2.  ein Kulturdenkmal zu erhalten.

§ 22 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2. Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb

1. durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 vom Hundert erreicht wird oder

2. die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird

und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

§ 23 Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.

§ 24 Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2 600 Euro beträgt. Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.

§ 25 Anwendung der Abgabenordnung

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), entsprechend anzuwenden:

1.  über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5,

2.  über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger die §§ 7 und 32,

3.  über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

4.  über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, die §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,

5.  über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

6.  über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, die §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1 und die §§ 102 bis 107,

7.  über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,

8.  über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,

9.  über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 und 9 sowie die §§ 173, 174 und 191,

10.  über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung die §§ 222, 224 Abs. 2 und die §§ 225 bis 232,

11.  über die Verzinsung die §§ 234 bis 239,

12. über Säumniszuschläge § 240,

13.  über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,

14.  über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

§ 26 Erfassung der Wasserentnahmen

Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

§ 27 Wasserentnahmen – Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.

§ 28 Verwendung

(1) Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG entsteht. Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.

(3) Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

1.  Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten,

2.  Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 59 Abs. 2,

3.  Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,

4.  in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),

a)  zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,

b)  Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,

c)  Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,

5.  Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,

6.  Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,

7.  Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zweck der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,

8.  Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und

9.  Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(4) Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

1.  die Anforderungen an die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts,

2.  die Grundlagen der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzhilfemittel auf die Trinkwassergewinnungsgebiete,

3.  den gestaffelten Beginn und die Dauer der Verträge nach Absatz 4 Satz 2,

4.  die Anforderungen an Inhalt und Umsetzung des Schutzkonzepts,

5.  die mindestens nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten,

6.  die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen,

7.  die Voraussetzungen und die Höhe einer Eigenbeteiligung an den Kosten nach Absatz 4 Satz 1,

8.  das Verfahren zur Auszahlung der Finanzhilfe,

9.  die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe und des Erreichens der Vertragsziele sowie

10.  die Voraussetzungen für die Rückforderung der Finanzhilfe.

§ 29 Gewässerkundlicher Landesdienst

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

1.  in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,

2.  die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie

3.  das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

1.  zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,

2.  die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

§ 30 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten das Recht zu,

1. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,

2. Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,

3. Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,

4. Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,

5. Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,

6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.

§ 31 Messanlagen

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

Zweites Kapitel: Bewirtschaftung von Gewässern

Zweiter Abschnitt: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 32 Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

(5) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

§ 33 Duldungspflicht der Anlieger (zu § 25 WHG)

(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 32 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 34 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)

Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.

§ 35 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss entstehen.

§ 36 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG)

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

1.  eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,

2.  die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,

3.  eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,

4.  eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und

5.  eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.

§ 37 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 38 bis 40).

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage 3 oder aus der Verordnung nach § 39 Satz 1 etwas anderes ergibt.

§ 38 Gewässer erster Ordnung

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

1. Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,

2. in der Anlage 3 aufgeführt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.

§ 39 Gewässer zweiter Ordnung

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 63) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

§ 40 Gewässer dritter Ordnung

Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.

§ 41 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

(2) Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

1.  für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand, im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand, in der Mitte des Gewässers verläuft,

2.  für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Weg zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.

§ 42 Anlandungen

(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 41 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 43 Abs. 2.

(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.

§ 43 Abschwemmung, Überflutung

(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 41 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.

(2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 110 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 44 Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56.

§ 45 Staumarken

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(3) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

§ 46 Erhaltung der Staumarken

(1) Der Unternehmer einer Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß.

§ 47 Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.

§ 48 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen

(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

(3) Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.

§ 49 Ablassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG)

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.

§ 50 Maßnahmen bei Hochwasser

Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

§ 51 Ausnahmegenehmigung

Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 45 bis 50 zulassen.

§ 52 Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100 000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100 000 m3 fassen, gelten die §§ 53 bis 55.

§ 53 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 52 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3, die §§ 69 bis 71 WHG und die §§ 107, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 111 bis 114 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

§ 54 Plan

Anlagen nach § 52 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.

§ 55 Aufsicht

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.

§ 56 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher

(1) Die §§ 53 bis 55 gelten auch für andere als die in § 52 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 52 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

§ 57 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG)

(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen

1.  nach Absatz 4,

2.  für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen sowie

3.  von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 11 gilt sinngemäß.

(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 58 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)

(1) An Gewässern dritter Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen.

(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.

§ 59 Verfahren, Entschädigung, Vergütung

(1) Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.

(2) Anordnungen nach § 58 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.

§ 60 Güte oberirdischer Gewässer

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer

1.  Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,

2.  bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und

3.  Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 61 Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere

1.  die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2.  die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,

3.  die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4.  die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

§ 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.

(2) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.

§ 62 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Der Eigentümer eines Gewässers erster Ordnung kann den nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. Die nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, ist bestehen geblieben.

§ 63 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.

§ 64 Unterhaltungsverbände

(1) Für die in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 5 zusätzliche Beiträge vorsehen. Das Fachministerium kann die Anlage 5 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Kennungen nach dem Liegenschaftskataster erforderlich ist. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest auch in Niedersachsen tätig ist, kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.

(3) Eine Umgestaltung der in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Verbände ist zulässig. An den in der Anlage 4 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) und Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) entsprechen. Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.

(4) Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) Verbandsmitglied. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 WVG über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.

(5) Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage 4 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.

(6) Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 4) und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt II der Anlage 4) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 3 entsprechend regeln. Die Absätze 2 bis 5 gelten für diese Verbände entsprechend.

§ 65 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband

(1) Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.

§ 66 Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 20 Euro je Kalenderjahr übersteigen.

(2) Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 20 Euro je Kalenderjahr je Hektar nicht überschreiten.

(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.

(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 64 Abs. 1 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 75 Abs. 1 verlangt werden kann.

(5) Die Zuschüsse zu den Aufwendungen werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.

(6) Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.

§ 67 Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die in der Anlage 6 genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.

(2) Die in der Anlage 7 genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Dreifache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.

(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.

(4) Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 6 oder 7 genannten Gewässer übertragen. Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 6 und 7 entsprechend ändern.

§ 68 Unterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).

§ 69 Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Lässt sich der Eigentümer eines Gewässers dritter Ordnung nicht ermitteln, so obliegt die Unterhaltung dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.

§ 70 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 52) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.

§ 71 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.

§ 72 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.

§ 73 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels (zu § 40 Abs. 2 WHG)

War am 15. Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 62 bis 72 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so ist er an die Stelle des nach den §§ 62 bis 72 Unterhaltungspflichtigen getreten. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.

§ 74 Ersatzvornahme (zu § 40 Abs. 4 WHG)

Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 68 bis 73 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.

§ 75 Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

§ 76 Kostenausgleich

(1) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 68).

§ 77 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG)

(1) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 WHG haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

§ 78 Gewässerschau

(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 67 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.

(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 63) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 WHG sinngemäß.

(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, zum Beispiel die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.

§ 79 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 42 WHG)

(1) Ergänzend zu § 42 WHG kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.

(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.

(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 WHG durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).

Zweites Kapitel: Bewirtschaftung von Gewässern

Dritter Abschnitt: Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 80 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern (zu § 43 WHG)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

1. das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und

2. das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.

§ 81 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer (zu § 44 WHG)

§ 36 gilt entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG. In den Küstengewässern seewärts der in § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG genannten Linie gilt § 36 entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

§ 82 Güte von Küstengewässern

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 83 Genehmigungspflichtige Anlagen

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 68 WHG keine Anwendung findet, gilt § 57 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 WaStrG) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.

§ 84 Unterhaltung der Außentiefs

(1) Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.

(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,

1. wer am 1. Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,

2. wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,

3. wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 63), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird.

§ 85 Eigentum an den Außentiefs

Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.

Zweites Kapitel: Bewirtschaftung von Gewässern

Vierter Abschnitt: Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 86 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

§ 87 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (zu § 47 WHG)

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

1.  eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,

2.  die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und

3.  eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,

1.  Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und

2.  Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Erster Abschnitt: Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 88 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

1. des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder

2. eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers

liegt.

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn

1. die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder

2. die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 89 Wasseruntersuchungen (zu § 50 Abs. 5 WHG)

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen und widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

§ 90 Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung

1. Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,

2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,

3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 91 Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG)

(1) Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Wasserbehörde. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 11 gilt sinngemäß. § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen,

2. die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen,

3. die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht übersteigen.

Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(2) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(3) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 92 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten (zu § 52 WHG)

Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

§ 93 Ausgleich (zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) § 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.

§ 94 Heilquellenschutz (zu § 53 WHG)

(1) Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG ist die Wasserbehörde zuständig. Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

(2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die §§ 91 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.

(4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.

Drittes Kapitel Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Zweiter Abschnitt: Abwasserbeseitigung

§ 95 Abwasser, Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG)

(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verhindern.

(2) Die §§ 54 bis 61 WHG und die §§ 96 bis 100 dieses Gesetzes gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 96 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser

1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,

2. erst nach Vorbehandlung,

3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. § 101 WHG gilt sinngemäß.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

1. die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,

2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.

(5) Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen

1. wegen ungünstiger hydrogeologischer Verhältnisse das Grundwasser nachteilig verändert wird,

2. eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder

3. ein Gewässer eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgüte nicht einhält,

darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.

(6) Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 Abs. 1 WHG als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.

(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.

(8) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(9) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

§ 97 Zusammenschlüsse

(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(3) § 96 gilt sinngemäß.

§ 98 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)

(1) Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 101 WHG gilt sinngemäß.

(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.

(4) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 99 Abwasseranlagen (zu § 60 WHG)

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte bei Störungen im Betrieb der Anlage oder bei Reparaturen.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.

(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.

§ 100 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG)

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.

(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Dritter Abschnitt: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 101 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Fachbetriebe nach § 103 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Abs. 1 WHG hat deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 103 dieses Gesetzes abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,

2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,

3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,

4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,

5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG ausgehen können, erforderlich ist.

§ 102 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 103 Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 101 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Abs. 2 WHG gewährleistet wird, und

2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, Tätigkeiten durchzuführen, die nach Absatz 1 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer Kontrolle unterliegt, die der nach Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.

§ 104 Anwendungsbereich

Die §§ 101 bis 103 dieses Gesetzes finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

§ 105 Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG sowie nach § 101 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Bergbehörde zuständig.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Vierter Abschnitt: Gewässerschutzbeauftragte

§ 106 Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Fünfter Abschnitt: Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

§ 107 Grundsatz (zu § 67 WHG)

Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

§ 108 Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)

Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.

§ 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG)

(1) Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:

1. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.

2. Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.

3. Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten.

4. Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes.

(2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:

1. Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.

3. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 110 Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 111 Auflagen

(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 WHG bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 112 Entschädigung, Widerspruch

(1) Von einer Auflage nach § 111 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) bleibt unberührt.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 41 Abs. 1 Nr. 4 WHG gilt entsprechend. Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

§ 113 Benutzung von Grundstücken

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 114 Vorteilsausgleich

Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Sechster Abschnitt: Hochwasserschutz

§ 115 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)

(1) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(2) Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

(3) Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt sinngemäß. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4) Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

(5) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete nach Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

§ 116 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG)

§ 11 gilt sinngemäß für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Siebenter Abschnitt : Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 117 Maßnahmenprogramm (zu § 82 WHG)

(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den anderen Ländern innerhalb der Flussgebietseinheit zu koordinieren. Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von § 82 Abs. 5 WHG festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 31 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(3) Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in den in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten, die nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen war, ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 118 Bewirtschaftungsplan (zu § 83 WHG)

Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 119 Verzeichnis der Schutzgebiete

Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

1. alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie

2. die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.

§ 120 Wasserbuch (zu § 87 WHG)

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

(3) In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:

1. Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

2. Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(5) Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

§ 121 Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)

Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach

1. den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder

2. den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes

eine landesweite Datenbank eingerichtet. Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

Drittes Kapitel: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Achter Abschnitt: Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 122 Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.

Viertes Kapitel: Entschädigung, Ausgleich

§ 123 Art und Maß der Entschädigung (zu § 96 WHG)

Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 124 Verfahren (zu § 98 WHG)

(1) Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.

(2) Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.

Fünftes Kapitel: Gewässeraufsicht

§ 125 Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung geregelt werden.

§ 126 Kosten

Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.

Sechstes Kapitel: Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

§ 127 Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.

§ 128 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden (zu § 100 WHG)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.

§ 129 Zuständigkeit

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

1. bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und

2. die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen auch in außerhalb ihres Gebietes liegende Küstengewässer den unteren Wasserbehörden

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Ist eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelfall zweckdienlich, so gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 130 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 131 Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 132 Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.

Siebentes Kapitel: Bußgeldbestimmungen

§ 133 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 oder § 69 Abs. 2 WHG zuwiderhandelt,

2. ein altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,

3. ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 32 als Gemeingebrauch gestattet ist,

4.

a) entgegen § 46 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder

b) entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,

5. entgegen § 48 Abs. 1 eine Stauanlage ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt,

7. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage nach § 36 WHG oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,

8. auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 58 Abs. 2 untersagt worden ist,

9. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 96 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

11. als Betreiber einer Abwasseranlage

a) entgegen § 100 Abs. 1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder

b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,

12. entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 130 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

1. des § 92 dieses Gesetzes über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,

2. des § 34 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,

3. des § 60 zur Güte oberirdischer Gewässer,

4. des § 82 zur Güte von Küstengewässern,

5. des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 WHG zum Schutz einer staatlichen anerkannten Heilquelle,

6. des § 90 zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,

7. des § 95 Abs. 1 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

oder

8. des § 167 in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung zum Schutz der Gewässer

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Anlagen

Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Liste der Schadstoffe

Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:

1. halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,

2. phosphororganische Verbindungen,

3. zinnorganische Verbindungen,

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,

5. persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,

6. Zyanide,

7. Metalle und Metallverbindungen,

8. Arsen und Arsenverbindungen,

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel,

10. Schwebestoffe,

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1) Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

Nr.

Verwendungszweck

Gebührensatz

(Euro je Kubikmeter)

1.

Öffentliche Wasserversorgung

0,05113

2.

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus

oberirdischen Gewässern

 

 

2.1

          zur Kühlung

0,01023

2.2

         zur Beregnung und Berieselung

0,00511

2.3

         zu sonstigen Zwecken

0,02045

3.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und

Ableiten von Grundwasser

 

 

3.1

         zur Wasserhaltung

0,02556

3.2

         zur Kühlung

0,02556

3.3

         zur Beregnung und Berieselung

0,00511

3.4

         zur Fischhaltung

0,00256

3.5

         zu sonstigen Zwecken

0,06136

Anlage 3 (zu § 38 Abs. 1 Nr. 2) Verzeichnis der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind

Nr.

Bezeichnung

des Gewässers

Endpunkte des Gewässers

von

bis

1

2

3

4

1

Aland

Landesgrenze

Hermann-Ahrens-Brücke

in Schnackenburg

2

Aper Tief

Einmündung der Norderbäke

Jümme

3

Barnkruger Süderelbe mit Barnkruger Loch

Einmündung des Barnkruger Schleusenfleths

Elbe

4

Börne

Von der Schwinge (Erleninsel)

Schwinge (neuer Hafen)

5

Dreyschloot

Jümme

Leda

6

Elisabethfehn-Kanal

Küstenkanal

Sagter Ems

7

Ems

Landesgrenze

Einmündung des

Dortmund-Ems-Kanals

8

Ems-Jade-Kanal einschließlich Verbindungskanal zum Dortmund-Ems-Kanal

Hafen Emden

Hafen Wilhelmshaven

(4. Einfahrt)

9

Este

Mühle in Buxtehude

Unterwasser der

Schleuse Buxtehude

10

Hamme

Kollbeck

Wümme

11

Hase

Hahnenmoor-Kanal

Alter Emskanal

bei Meppen

12

Jeetzel

Landesgrenze

Elbe

13

Jümme

Dreyschloot

Leda

14

Krautsander Binnenelbe

Einmündung des Gauensieker Kanals

Ruthenstrom

15

Leda (Oberlauf)

Dreyschloot (Einmündung in die Sagter Ems)

Grenze zwischen den Landkreisen Leer und Cloppenburg

16

Leine

Wehr Herrenhausen

Km 110,0 (0,5 km

oberhalb der Einmündung

des Schleusenkanals Hademstorf)

17

Linksemsische Kanäle

 

 

 

 

 

 

Ems-Vechte-Kanal mit Verbindungskanal zur Vechte

Ems

Vechte

 

 

Nordhorn-Almelo-Kanal

Vechte

Landesgrenze

 

 

Süd-Nord-Kanal

Ems-Vechte-Kanal

Haren-Rütenbrock-Kanal

 

 

Piccardie-Coevorden-Kanal

Süd-Nord-Kanal

Landesgrenze

 

 

Schöningsdorf-Hooge-Veen-Kanal

Süd-Nord-Kanal

Landesgrenze

 

 

Haren-Rütenbrock-Kanal

Ems

Landesgrenze

18

Nordloher-Barßeler Tief

Nordloher Kanal

Jümme

19

Oste

Südliche Dorfgrenze von Mintenburg

Strom-km 69,360

20

Papenburger Siel-Kanal

Bahnhofsbrücke in Papenburg

Ems

21

Ruthenstrom

Asseler Schleusenfleth (Außentief)

Strom-km 3,750 (unteres

Ende der Sohlsicherung

des Siels Ruthenstrom)

22

Sagter Ems

Brücke in Strücklingen

Leda

23

Schifffahrtsweg Elbe-Weser mit Bederkesaer See

Landesgrenze

Elbe

24

Schneller Graben

Wehr (Kraftwerk)

Ihme

25

Schwinge

0,25 km südlich der Bahnlinie Cuxhaven-Stade

Nordkante der

Salztorschleuse in Stade

26

Werra

Landesgrenze

Staustufe „Letzter Heller“

27

Wischhafener Süderelbe

Einmündung der Krautsander Binnenelbe

Strom-km 8,0

28

Wümme

Truperdeich

Hamme

29

Sude

Landesgrenze oberhalb Sückau

Landesgrenze

unterhalb Preten

30

Löcknitz

Landesgrenze

Elbe

31

Leyhörner Sieltief einschließlich Speicherbecken und Leyhörner Außentief

Schöpfwerk und altes Siel in Greetsiel

Norderley

Anlage 4 (zu den §§ 63 und 64) Verzeichnis der Unterhaltungsverbände

Abschnitt I Unterhaltungsverbände, die durch das Niedersächsische Wassergesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung gegründet wurden

 

Nr. des Unterhaltungs-verbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichtsbehörde

Verbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen

zu Spalte 5

Name

Sitz

1*)

2

3

4

5

6

1

Bode/Zorge

Walkenried

Landkreis Osterode am Harz

Helme, Zorge, Bode

 

 

2

Großer Graben

Schöningen

Landkreis Helmstedt

Großer Graben

 

 

3

Ohre

Brome

Landkreis Gifhorn

Ohre

 

 

5

Jeetzel-Seege

Lüchow

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach

einschließlich Deichvorland

6

Kateminer Mühlenbach

Neu Darchau

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Kateminer Mühlenbach

 

 

10

Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau

Uelzen

Landkreis Uelzen

Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)

 

 

12

Luhe

Salzhausen

Landkreis Harburg

Luhe

 

 

13

Seeve

Jesteburg

Landkreis Harburg

Elbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

14

Este

Hollenstedt

Landkreis Harburg

Este bis zur Ahren´schen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und Moorwettern

 

 

15

Aue

Harsefeld

Landkreis Stade

Aue bis zur Mühle in Horneburg

 

 

16

Altes Land

Jork

Landkreis Stade

Elbe von der Moorwettern bis zur Schwinge, ohne Este oberhalb der Ahren´schen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe (Aue) oberhalb der Mühle in Horneburg, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven – Stade bei Stade bis zur Elbe

einschließlich Deichvorland

17

Schwinge

Fredenbeck

Landkreis Stade

Schwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven - Stade bei Stade

 

 

18

Kehdingen

Drochtersen

Landkreis Stade

Elbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven – Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbe

einschließlich Deichvorland

19

Obere Oste

Zeven

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste-Schwinge-Kanal

 

 

20

Untere Oste

Hemmoor

Landkreis Cuxhaven

Oste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge-Kanal

einschließlich Deichvorland

21

Hadeln

Otterndorf

Landkreis Cuxhaven

Elbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Weser

einschließlich Deichvorland

22

Münden

Münden

Landkreis Göttingen

Werra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich)

 

 

23

Schwülme

Uslar

Landkreis Northeim

Weser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich)

 

 

24

Bever-Holzminden

Holzminden

Landkreis Holzminden

Weser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach

 

 

25

Lenne

Eschershausen

Landkreis Holzminden

Weser vom Forstbach (einschließlich) bis zur Ilse

einschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser entwässernden Flächen

26

Ilse-Hamel

Hameln

Landkreis Hameln-Pyrmont

Weser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach

 

 

27

Emmer-Humme

Bad Pyrmont

Landkreis Hameln-Pyrmont

Weser, linksseitig, von der Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich)

 

 

28

Exter-Wesertal

Rinteln

Landkreis Schaumburg

Weser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben

 

 

29

Else

Melle

Landkreis Osnabrück

Else

 

 

30

Bückeburger Aue

Bückeburg

Landkreis Schaumburg

Aue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ils

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen

31

Uchter Mühlenbach

Stolzenau

Landkreis Nienburg (Weser)

Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach (Brücke B 441)

 

 

32

Große Aue

Sulingen

Landkreis Diepholz

Große Aue einschließlich der alten Mündungsstrecke

ohne Langhorst-Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf-Uchte

33

Meerbach und Führse

Nienburg (Weser)

Landkreis Nienburg (Weser)

Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich)

 

 

35

Weser-Aller-Dreieck

Verden (Aller)

Landkreis Verden

Weser, rechtsseitig, vom Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Aller-km 25)

 

 

37

Oberaller

Gifhorn

Landkreis Gifhorn

Aller bis zur Oker ohne Ise

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen

38

Schunter

Königslutter

Landkreis Helmstedt

Schunter

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen

39

Oker

Altenau

Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen

40

Lachte

Lachendorf

Landkreis Celle

Lachte

 

 

42

Obere Fuhse

Peine

Landkreis Peine

Fuhse bis zur Erse

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 198 bis km 208 entwässernden Flächen

43

Aue-Erse

Vechelde

Landkreis Peine

Erse

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 208 bis km 216,3 und in den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen

44

Untere Fuhse

Burgdorf

Region Hannover

Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erse

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen

45

Örtze

Faßberg

Landkreis Celle

Aller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich)

 

 

46

Wietze

Burgwedel

Region Hannover

Aller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leine

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen

47

Rhume

Gieboldehausen

Landkreis Osterode am Harz

Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich)

 

 

48

Obere Innerste

Langelsheim

Landkreis Goslar

Innerste bis zur Nette

 

 

49

Nette

Seesen

Landkreis Goslar

Nette

 

 

50

Untere Innerste

Hildesheim

Landkreis Hildesheim

Innerste unterhalb der Nette

einschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen

52

Mittlere Leine

Hannover

Region Hannover

Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen

53

West- und Südaue

Barsinghausen

Region Hannover

Westaue

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen

54

Untere Leine

Neustadt am Rübenberge

Region Hannover

Leine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue

 

 

55

Meiße

Winsen (Aller)

Landkreis Celle

Aller, rechtsseitig, von der Örtze bis zum Wiedenhausener Bach

 

 

56

Böhme

Walsrode

Landkreis Soltau-Fallingbostel

Aller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich)

 

 

57

 

Alpe-Schwarze Riede

Rethem (Aller)

Landkreis Soltau-Fallingbostel

Aller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Aller-km 25)

 

 

58

Lehrde

Stemmen

Landkreis Verden

Aller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich)

 

 

59

Goh-Bach

Kirchlinteln

Landkreis Verden

Aller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsebach

 

 

60

Rechter Weserverband Verden

Verden (Aller)

Landkreis Verden

Weser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser

 

 

61

Hache und Hombach

Syke

Landkreis Diepholz

Hache, oberhalb der Mühle in Sudweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich)

 

 

63

Ochtumverband

Harpstedt

Landkreis Oldenburg

Ochtum von der Varreler Bäke (einschließlich) bis zur Mündung

 

 

64

Obere Wümme

Rotenburg (Wümme)

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Wümme bis zur Rodau

 

 

65

Mittlere Wümme

Rotenburg (Wümme)

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich)

 

 

66

Untere Wümme

Fischerhude

Landkreis Verden

Wümme von der Wieste bis zur Wörpe

 

 

69

Entwässerungsverband Stedingen

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Weser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neuenhuntorfer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser

einschließlich Deichvorland

70

Obere Hunte

Bad Essen

Landkreis Osnabrück

Hunte bis zum Bornbach (einschließlich)

einschließlich der zur Großen Aue entwässernden Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen

71

Hunte

Diepholz

Landkreis Diepholz

Hunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach

 

 

74

Wüsting

Huntlosen, Gemeinde Großenkneten

Landkreis Oldenburg

Hunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (einschließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltief

einschließlich Deichvorland

75

Moorriem-Ohmsteder Sielacht

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Hunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser

einschließlich Deichvorland

76

Braker Sielacht

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Weser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltief

einschließlich Deichvorland

77

Stadlander Sielacht

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Weser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (einschließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

78

Osterstade-Süd

Schwanewede

Landkreis Osterholz

Weser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümme

einschließlich Deichvorland

79

Osterstade-Nord

Sandstedt

Landkreis Cuxhaven

Weser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Lune

einschließlich Deichvorland

80

Lune

Loxstedt

Landkreis Cuxhaven

Weser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geeste

einschließlich Deichvorland

81

Entwässerungsverband Butjadingen

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Weser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tief

einschließlich Deichvorland

82

Geeste

Ringstedt

Landkreis Cuxhaven

Geeste

 

 

84

Entwässerungsverband Jade

Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch

Jadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

85

Entwässerungsverband Varel

Jever

Landkreis Friesland

Jadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tief

einschließlich Deichvorland

87

Sielacht Rüstringen

Jever

Landkreis Friesland

Jadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

88

Sielacht Wangerland

Jever

Landkreis Friesland

Binnenjade unterhalb des Inhauser Tiefs

einschließlich Deichvorland

94

Große Aa

Lingen (Ems)

Landkreis Emsland

Ems bis zur Großen Aa (einschließlich)

einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 entwässernden Flächen

95

Ems I

Lingen (Ems)

Landkreis Emsland

Ems von der Großen Aa bis zur Hase

einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen

96

Hase – Bever

Osnabrück

Landkreis Osnabrück

obere Hase bis zur Düte (einschließlich), Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmerbach, Recktebach

einschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen

97

Mittlere Hase

Bersenbrück

Landkreis Osnabrück

Hase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne-Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanal

einschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen

99

Untere Hase

Meppen

Landkreis Emsland

Hase unterhalb des Hahnenmoor-Kanals

einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen

100

Nordradde

Sögel

Landkreis Emsland

Nordradde

 

 

101

Ems II

Haren (Ems)

Landkreis Emsland

Ems von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde

 

 

102

Ems III

Lathen

Landkreis Emsland

Ems von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal

 

 

103

Ohe-Bruchwasser

Lorup

Landkreis Emsland

Ohe, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschloot

einschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen

104

Ems IV

Papenburg

Landkreis Emsland

Ems vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg-Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstief

einschließlich der in den Küstenkanal von km 55 bis km 69,2 entwässernden Flächen

108

Sielacht Stickhausen

Leer (Ostfriesland)

Landkreis Leer

Leda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg – Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasseracht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107)

 

 

109

Sielacht Moormerland

Leer (Ostfriesland)

Landkreis Leer

Leda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanal

einschließlich Deichvorland

110

Sielacht Rheiderland

Weener

Landkreis Leer

Dieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nord

einschließlich Deichvorland

112

Entwässerungsverband Aurich

Aurich

Landkreis Aurich

Ems-Jade-Kanal von km 20,9 bis km 48,25

 

 

114

Vechteverband

Neuenhaus

Landkreis Grafschaft Bentheim

Vechte

einschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die linksemsischen Kanäle entwässern

115

Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband

Neuhaus

Landkreis Lüneburg

Elbe, rechtsseitig

einschließlich Deichvorland

Abschnitt II Wasser- und Bodenverbände, die ausgedehnt wurden

 

Nr. des Unterhaltungsverbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichtsbehörde

Verbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen zu Spalte 5

Name

Sitz

1

2

3

4

5

6

11

Wasserverband der Ilmenau-Niederung

Lüneburg

Landkreis Lüneburg

Elbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbaches

einschließlich Deichvorland

36

Ise

Wahrenholz

Landkreis Gifhorn

Ise

 

 

41

Wasserverband Mittelaller

Celle

Landkreis Celle

Aller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte

 

 

62

Mittelweserverband

Syke

Landkreis Diepholz

Weser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landesgrenze (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich)

 

 

68

Gewässer- und Landschaftspflegeverband Teufelsmoor

Worpswede

Landkreis Osterholz

Hamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesum

ohne das Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld

72

Hunte-Wasseracht

Huntlosen, Gemeinde Großenkneten

Landkreis Oldenburg

Hunte vom Altonaer Mühlen-Bach (einschließlich) bis zum Hemmelsbäker Kanal ohne Haaren

einschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen

73

Haaren-Wasseracht

Bad Zwischenahn

Landkreis Ammerland

Haaren

 

 

83

Unterhaltungsverband Land Wursten

Dorum

Landkreis Cuxhaven

Weser, rechtsseitig, unterhalb der Geeste

einschließlich Deichvorland

86

Sielacht Bockhorn-Friedeburg

Bockhorn

Landkreis Friesland

Jadebusen vom Ellenserdammer Tief (einschließlich) bis zum Mariensieler Tief

einschließlich Deichvorland

89

Sielacht Wittmund

Wittmund

Landkreis Wittmund

Küste zwischen Weser und Ems von der Harle (einschließlich) bis zum Neuharlinger Sieltief

einschließlich Deichvorland

90

Sielacht Esens

Esens

Landkreis Wittmund

Küste zwischen Weser und Ems vom Neuharlinger Sieltief (einschließlich) bis zum Benser Tief (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

91

Sielacht Dornum

Esens

Landkreis Wittmund

Küste zwischen Weser und Ems vom Benser Tief bis zum Dornumersieler Tief (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

92

Entwässerungsverband Norden

Norden

Landkreis Aurich

Küste zwischen Weser und Ems vom Dornumersieler Tief bis zum Norder Tief (einschließlich)

einschließlich Deichvorland

98

Hase-Wasseracht

Cloppenburg

Landkreis Cloppenburg

Hase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanal

 

 

105

Muhder Sielacht

Westoverledingen

Landkreis Leer

Ems, rechtsseitig, vom Hauptvorfluter Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, linksseitig, unterhalb der Brücke der Bahnlinie Papenburg – Leer

einschließlich Deichvorland

106

Friesoyther Wasseracht

Friesoythe

Landkreis Cloppenburg

Leda, linksseitig, bis Schöpfwerk Bokelesch (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (einschließlich) bis zum Dreyschloot, ohne Ohe

einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen

111

Entwässerungsverband Oldersum

Moormerland

Landkreis Leer

Sautelkanal und Ems vom Terborger Schöpfwerkstief bis zum Emder Vorflut-Kanal

einschließlich Deichvorland

113

I. Entwässerungsverband Emden

Krummhörn

Landkreis Aurich

Ems vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112)

einschließlich Deichvorland

*) Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten (hier fehlende Nummern finden sich in den Abschnitten II und III; der Unterhaltungsverband Nr. 4 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 5, die Unterhaltungsverbände Nrn. 7, 8 und 9 haben sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 10 zusammengeschlossen, der Unterhaltungsverband Nr. 34 ist aufgelöst, der Unterhaltungsverband Nr. 93 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 96 zusammengeschlossen).

Abschnitt III Wasser- und Bodenverbände, die als selbständige Unterhaltungsverbände unverändert bestehen bleiben

 

Nr. des Unter-haltungs-verbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichts-behörde

Verbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen zu Spalte 5

Name

Sitz

1

2

3

4

5

6

51

Leineverband

Northeim

Landesbetrieb für Wasser-wirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Leine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste

 

 

67

Deich- und Sielverband St. Jürgensfeld

Lilienthal

Landkreis Osterholz

Hamme, linksseitig, von km 25 bis zum Zusammenfluss mit der Wümme

einschließlich der rechtsseitig in die Wümme unterhalb der Wörpe entwässernden Flächen

107

Ammerländer Wasseracht

Wester-stede

Landkreis Ammerland

Nordloher-Barßeler Tief, rechtsseitig bis zur Grenze des Landkreises Ammerland und des Landkreises Leer, linksseitig bis unterhalb Schöpfwerk Barßel, und Aper Tief bis 2 km oberhalb der Mündung in die Jümme

einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 13 und km 20 entwässernden Flächen

Anlage 5 (zu § 64 Abs. 1 Satz 4) Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung

1. Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

a) Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart ‚Funktion’, ‚ohne Funktion’, ‚Vegetationsmerkmal’ oder ‚Art der Festlegung’ eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.

aa) Leicht versiegelte Flächen:

einfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung, Attributart mit Wert

1

2

3

Flächen besonderer funktionaler Prägung

Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007

Historische Anlage

Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z. B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten.

Funktion 1300

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

41008

Sportanlage

Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist.

Funktion 4100

Golfplatz

Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird.

Funktion 4110

Verkehrsübungsplatz

Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient.

Funktion 4270

Hundeübungsplatz

Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden.

Funktion 4280

Modellflugplatz

Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient.

Funktion 4290

Schwimmbad, Freibad

Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.

Funktion 4320

Campingplatz

Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen.

Funktion 4330

Grünanlage

Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient.

Funktion 4400

Grünfläche

Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen.

Funktion 4410

Park

Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient.

Funktion 4420

Botanischer Garten

Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser).

Funktion 4430

Kleingarten

Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden.

Funktion 4440

Spielplatz, Bolzplatz

Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird.

Funktion 4470

Friedhof

Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind.

41009

 

 

 

 

Ohne Funktion*)

Friedhof (Park)

Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist.

Funktion 9403

Historischer Friedhof

Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt.

Funktion 9404

Landwirtschaft

Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen.

43001

Gartenland

Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird.

Vegetationsmerkmal 1030

Baumschule

Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden.

Vegetationsmerkmal 1031

Damm, Wall, Deich

Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann.

61003

Sonstiges Recht

Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche.

71011

Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz

Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung.

Art der Festlegung 4720

*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

bb) Mitteldicht versiegelte Flächen:

zweieinhalbfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung, Attributart mit Wert

1

2

3

Industrie- und Gewerbefläche

Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

41002

Lagerplatz

Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden.

Funktion 1740

Betriebsfläche Versorgungsanlage

Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.

Funktion 2502

Förderanlage

Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren.

Funktion 2510

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser.

Funktion 2522

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

Funktion 2532

Umspannstation

Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren.

Funktion 2540

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.

Funktion 2552

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.

Funktion 2562

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken.

Funktion 2572

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.

Funktion 2582

Betriebsfläche Entsorgungsanlage

Betriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.

Funktion 2602

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.

Funktion 2612

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2622

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2623

Deponie (oberirdisch)

Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen.

Funktion 2630

Deponie (untertägig)

Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst.

Funktion 2640

Halde

Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst.

41003

Tagebau, Grube, Steinbruch

Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst.

41005

Straßenverkehr

Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

42001 Ohne Funktion*)

Verkehrsbegleitfläche Straße

Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Funktion 2312

Fußgängerzone

Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.

Funktion 5130

Weg

Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.

42006 Ohne Funktion*)

Fußweg

Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist.

Funktion 5220

Radweg

Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist.

Funktion 5240

Rad- und Fußweg

Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Funktion 5250

Platz

Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen).

42009 Ohne Funktion*)

Fußgängerzone

Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.

Funktion 5130

Parkplatz

Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche.

Funktion 5310

Rastplatz

Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten.

Funktion 5320

Raststätte

Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden.

Funktion 5330

Marktplatz

Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden.

Funktion 5340

Festplatz

Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden.

Funktion 5350

Bahnverkehr

Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.

Flächen von Bahnverkehr sind

42010 Ohne Funktion*)

 

 

- der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,

 

 

 

 

- an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen).

 

 

Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr

Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient.

Funktion 2322

Flugverkehr

Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

42015 Ohne Funktion*)

Schiffsverkehr

Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

42016 Ohne Funktion*)

Hafenanlage (Landfläche)

Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient.

Funktion 5610

Schleuse (Landfläche)

Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient.

Funktion 5620

Anlegestelle (Landfläche)

Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist.

Funktion 5630

Fähranlage (Landfläche)

Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet.

Funktion 5640

Unland, Vegetationslose Fläche

Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen.

43007

Gewässerbegleitfläche

Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche.

Funktion 1100

 *) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

cc) Stärker versiegelte Flächen:

vierfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung, Attributart mit Wert

1

2

3

Wohnbaufläche

Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

41001

Industrie- und Gewerbefläche

Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

41002

Handel und Dienstleistungen

Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind.

Funktion 1400

Ausstellung, Messe

Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern.

Funktion 1450

Gärtnerei

Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst.

Funktion 1490

Industrie und Gewerbe

Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten.

Funktion 1700

Werft

Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen.

Funktion 1790

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.

Funktion 2501

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von

(Trink-)Wasser.

Funktion 2521

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

Funktion 2531

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.

Funktion 2551

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.

Funktion 2561

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken.

Funktion 2571

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.

Funktion 2581

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.

Funktion 2601

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.

Funktion 2611

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2621

Fläche gemischter Nutzung

Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a.

41006

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient.

Funktion 2700

Flächen besonderer funktionaler Prägung

Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007

Öffentliche Zwecke

Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient.

Funktion 1100

Verwaltung

Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z. B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen.

Funktion 1110

Bildung und Forschung

Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute).

Funktion 1120

Kultur

Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z. B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen.

Funktion 1130

Religiöse Einrichtung

Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen.

Funktion 1140

Gesundheit, Kur

Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z. B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten.

Funktion 1150

Soziales

Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z. B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime.

Funktion 1160

Sicherheit und Ordnung

Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen.

Funktion 1170

Parken

Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen.

Funktion 1200

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

41008

Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung

Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Funktion 4001

Freizeitanlage

Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist.

Funktion 4200

Zoo

Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden.

Funktion 4210

Safaripark, Wildpark

Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden.

Funktion 4220

Freizeitpark

Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient.

Funktion 4230

Freilichttheater

Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien.

Funktion 4240

Freilichtmuseum

Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden.

Funktion 4250

Autokino, Freilichtkino

Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird.

Funktion 4260

Erholungsfläche

Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist.

Funktion 4300

Wochenend- und Ferienhausfläche

Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen.

Funktion 4310

Straßenverkehr

Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

42001

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient.

Funktion 2311

Bahnverkehr

Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.

42010

 

 

Flächen von Bahnverkehr sind

 

 

 

 

— der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen] mit seinen Bahnstrecken,

 

 

 

 

— an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen).

 

 

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche.

Funktion 2321

Flugverkehr

Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

42015

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche.

Funktion 5501

Schiffsverkehr

Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

42016

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient.

Funktion 2341

 

Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist. Für das Jahr 2012 können zusätzliche Beiträge noch nach der Anlage 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erhoben werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

b) Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.

c) Ist eine Gemeinde nach § 63 oder § 64 Abs. 3 Satz 3 Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.

2. Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3. Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

a) Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

b) Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.

4. Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.

Anlage 6 (zu § 67 Abs. 1) Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs, deren Unterhaltung dem Land ohne Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände obliegt

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte

von

bis

1

2

3

4

1

Altenbrucher Kanal

Altenbrucher Schleuse

Elbe

2

Außentief der Maade

Maadesiel

Innenjade

3

Außentief Medem

Otterndorfer Schleusen

Elbeschifffahrtsweg

4

Dangaster Außentief

Dangaster Siel

Jadebusen

5

Ditzumer-Bunder Sieltief

Ditzumer Siel

Ems

6

Dorumer Wasserlöse

Dorumer Siel

Weser

7

Dümmer

 

 

 

 

8

Eckwarder Außentief

Eckwarder Siel

Jadebusen

9

Emder Vorflut-Kanal (einschließlich Schöpfwerk Borßum)

Ems-Jade-Kanal (einschließlich Düker)

Ems

10

Fedderwarder Sieltief

Fedderwarder Siel

Außenweser

11

Großes Meer

 

 

 

 

12

Hieve

 

 

 

 

13

Jade

Jader-Wapeler-Siel

Jadebusen

14

Jemgumer Sieltief

Jemgumer Siel

Ems

15

Leine mit Hochwasserrückhaltebecken Salzderhelden und Rhume

Leine und Ruhme unterstrom der Brücke über die Bundesautobahn 7

Leine: oberstrom der Brücke über die Bundesstraße 3; Rhume: Einmündung in die Leine

16

linker Nebenarm der Hase mit Hochwasserrückhaltebecken Alfhausen-Rieste

Verteilerbauwerk

Hase

17

Neßmersieler Außentief

Hafen Neßmersiel

Neßmersieler Balje

18

Neuharlingersieler Außentief

Neuharlingersieler Siel

Schillbalje

19

Nordgeorgsfehnkanal

Jümme

Ems-Jade-Kanal

20

Oldersumer Außentief

Oldersumer Außensiel

Ems

21

Oxstedter Tief (ehemaliger Landmarschengraben)

Oxstedter Sommerdeichsiel

Nordsee

22

Petkumer Sieltief

Petkumer Siel

Ems

23

Ringkanal

Verbandsgrenze (Münkeboe)

Ems-Jade-Kanal

 

 

 

 

R = 3393530

 

 

 

 

 

 

H = 5931901

 

 

24

Sandstedter Sielfleth

Sandstedter Siel

Weser

25

Spiekaer Wasserlöse

Spiekaer Siel

Weser

26

Steinhuder Meer

 

 

 

 

27

Thülsfelder Talsperre

Soeste-Brücke Neumühlen

Abschlussdamm

28

Vareler Außentief

Vareler Siel

Jader Außentief

29

Wanger Außentief

Wangersiel

Innenjade

30

Westeraccumersieler Außentief

Westeraccumersieler Siel

Accumersieler Balje

31

Wittmunder Tief

Harlesiel mit Schöpfwerk

Nordsee

32

Wremer Wasserlöse

Wremer Siel

Weser

33

Wymeerer Sieltief

Pogumer Siel

Ems

34

Zwischenahner Meer

 

 

 

 

35

Großefehn-Anschlusskanal

45 m östlich der Schleuse im Großefehnkanal,

Nordgeorgsfehnkanal

 

 

 

 

R = 3414050,

 

 

 

 

 

 

H = 5922430

 

 
Anlage 7 (zu § 67 Abs. 2) Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, deren Unterhaltung dem Land obliegt und zu denen die Unterhaltungsverbände zu Kostenbeiträgen herangezogen werden

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte

von

bis

1

2

3

4

1

Aller

Oker

Mühlenwehr in Celle

2

Dinkel

Niederländische Grenze

Vechte

3

Emder Stadtgraben

Kesselschleuse

Trecktief

4

Fehntjer Tief

Landstraße Aurich-Neermoor bei West-Großefehn (nördlicher Arm) und Boekzeteler Meer (südlicher Arm)

Kesselschleuse in Emden

5

Goldfischdever

Auslassbauwerk am Küstenkanal

Alte Ems

6

Große Aa

Giegel Aa (Kleine Aa)

Ems

7

Hagenburger Kanal

Schlossgraben Hagenburg

Einmündung

8

Hase mit Überfallhase und Essener Kanal ohne Hasedüker unter dem Mittellandkanal

Landstraße Pente-Achmer (L 104)

Einmündung des Hahnenmoorkanals

9

Heikeschloot

Großes Meer

Hieve

10

Hunte

Grawiede

Einmündung Altonaer Mühlbach/Wildeshausen (einschließlich Hochwasserumleiter)

11

Hunte

Schöpfwerk Moorbäke

Küstenkanal

12

Kurzes Tief

Hieve

Trecktief

13

Lager Hase

Dinklager Mühlenbach

Hase

14

Leine

nördliche Verbandsgrenze des Leineverbands zur Regionsgrenze

Einmündung in die Innerste

15

Lune (einschließlich Siel)

Brücke in der Auffahrt der Autobahn A 27

Weser

16

Neues Tief

Uphuser Meer

Fehntjer Tief

17

Ochtum

Kirchweyher See (ohne Teilstrecke im Land Bremen)

Einmündung Varreler Bäke

18

Ochtum

Einmündung Altarm Ochtum

Weser

19

Oldersumer Sieltief

Fehntjer Tief

Oldersumer Außensiel

20

Oste

Mehde

südliche Dorfgrenze von Mintenberg

21

Oste-Hamme-Kanal

0,075 km nordöstlich der Straße Langenhausen-Augustendorf

Oste

22

östlicher Beckenrandgraben am Hochwasserrückhaltebecken Alfhausen-Rieste

Graftgraben

linker Nebenarm der Hase

23

Seeve

Ashäuser Mühlenbach

Elbe

24

Speller Aa

Hopstener Aa

Große Aa

25

Spetzerfehn-Voßbarg-Kanal

Auricher Wiesmoor II (km 2,645)

Wiesmoor-Voßbarg (km 4,025)

 

 

 

 

R = 3413566;

R = 3414100;

 

 

 

 

H = 5919466

H = 5918196

26

Trecktief

Einmündung Kurzes Tief bei Tütelborg

Emder Stadtgraben

27

Üffelner Aue

Bahndurchlass der DB-Strecke Osnabrück – Oldenburg

linker Nebenarm der Hase

28

Vechte

Landesgrenze

Bundesgrenze

29

Westerender Ehe

Brücke Woldenweg

Heikeschloot