A
Aufbereiten (Aufbereitung)

Trennen oder Anreichern von Bodenschätzennach stofflichen Bestandteilen sowie den damit verbundenen Tätigkeiten. Bei der Definition ist auch der räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort der Gewinnung und der Aufbereitung entscheidend und wird im u.g. Gesetzt mit geregelt.

Beispielsweise: Brikettieren, Verflüssigen etc. von Bodenschätzen

BBergG §4 Absatz 3:

Aufsuchen (Aufsuchung)

Tätigkeiten, die sich auf die  Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen richtet (BBergG §4 Absatz 1).
Für die Aufsuchung wird eine Erlaubnis benötigt, wobei folgende Tätigkeiten davon ausgenommen sind:

  • Sammeln von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen
  • Aktivitäten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme
  • Aktivitäten die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen  

Von einer großräumigen Aufsuchung  wird gesprochen, wenn hierbei geophysikalische oder geochemische Verfahren zur Hilfe genommen werden.

siehe auch Erkunden

Altvertrag

Erdölaltverträge:

Grundeigentümer schlossen mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 ab. Diese Verträge gelten noch immer.

Erdgasverträge:

Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe.

 

Details und Kartenmaterial im NIBIS Kartenserver des LBEG

Ansatzpunkt einer Bohrung