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Gewinnen (Gewinnung)

Laut BBergG § 4 Absatz 2 versteht man unter Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Ausgenommen davon sind Maßnahmen die Rahmen einer Bebauung stattfinden, (Grundstück, städtebauliche Nutzung, an oder zum Schutz von Gewässern).

Gewinnungsberechtigung

Das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nach BBergG §4 Absatz 6.

Genehmigungsablauf

Aus Sicht des LBEG

  1. Zulassungsverfahren nach § 54 Abs. 2 Bundesbergesetz (Beteiligung von Gemeinden als Planungshoheit und Fachbehörden (Landkreisen) in ihrem Aufgabenbereich, ggf. direkt betroffene Private)
  2. Frühzeitige (freiwillige) Information von Landräten (oder deren Vertreter) des zuständigen Landkreises und der Gemeindebürgermeister der betroffenen Kommunen vor Aufnahme des Beteiligungsverfahrens
  3. Information des LBEG über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens
  4. Information des Vorhabenträgers über die technische Durchführung und den zeitlichen Ablauf des Vorhabens
  5. Abarbeitung von in der Informationsveranstaltung aufgeworfenen Fragen durch den Vorhabenträger
  6. Aufnahme des Beteiligungsverfahrens nach Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung (durch interne Fachreferate des LBEG) des Betriebsplanantrages durch das LBEG
  7. Bereitstellung geologischer und hydrogeologischer Bewertungen der Fachreferate L 2.2 (Energieressource Erdöl und Erdgas) und L 3.2 (Grundwasser- und Abfallwirtschaft, Altlasten) für die untere Wasserbehörde des betroffenen Landkreises für die Prüfung der Notwendigkeit zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
  8. Begründete Stellungnahme der o. g. Fachreferate des LBEG gegenüber den genehmigenden Referaten L 1.1/1.2 (Genehmigungsverfahren West bzw. Ost) mit einer Aussage, ob beispielsweise eine hydraulische Bohrlochbehandlung aus geologischer bzw. hydrogeologischer Sicht umweltrelevante Auswirkungen erzeugt.
  9. Auswertung der Stellungnahmen der Gemeinde und des betroffenen Landkreises, ggf. Klärung offener Fragen zu den zu formulierenden Nebenbestimmungen, ggf. Herstellung des Einvernehmens zu einer zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis
  10. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 BBergG) Zulassung des Betriebsplanes bzw. Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (sogenannter gebundener Verwaltungsakt vgl. Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz, im Gegensatz zu ermessensbehafteten Entscheidungen vgl. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen
  11. Klagemöglichkeit (unmittelbar Betroffener)
Gemeinschädliche Einwirkungen

 

Als Voraussetzung für eine Betriebsplanzulassung wird im BBergG §55 Abs. 1 Nr. 9 eine Bestätigung des Antragsstellers gefordert, das "gemeinschaftliche Einwirkungen" durch die Aufsuchung und Gewinnung nicht zu erwarten sind.

Bestätigt werden soll, dass kein Schaden droht der sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Beispielsweise wäre eine großräumigen Grundwasserabsenkung eine gemeinschädliche Einwirkung.

Da es sich hier um einen eher 'historischen' Begriff handelt, der juristisch unterschiedliche Auslegung erfährt, ist eine eindeutige Begriffsklärung an dieser Stelle nicht möglich.

Heutzutage ist die Aussagekraft der ebenfalls geforderten und einzuhaltenden Umweltgesetze  (WHG, BNaSchG oder das BImSchG) erheblich"feinmaschiger" als ein 'historischer' Begriff.