Laut BBergG § 4 Absatz 2 versteht man unter Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen die Rahmen einer Bebauung stattfinden, (Grundstück, städtebauliche Nutzung, an oder zum Schutz von Gewässern).
Das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nach BBergG §4 Absatz 6.
Als Voraussetzung für eine Betriebsplanzulassung wird im BBergG §55 Abs. 1 Nr. 9 eine Bestätigung des Antragsstellers gefordert, das "gemeinschaftliche Einwirkungen" durch die Aufsuchung und Gewinnung nicht zu erwarten sind.
Bestätigt werden soll, dass kein Schaden droht der sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Beispielsweise wäre eine großräumigen Grundwasserabsenkung eine gemeinschädliche Einwirkung.
Da es sich hier um einen eher 'historischen' Begriff handelt, der juristisch unterschiedliche Auslegung erfährt, ist eine eindeutige Begriffsklärung an dieser Stelle nicht möglich.
Heutzutage ist die Aussagekraft der ebenfalls geforderten und einzuhaltenden Umweltgesetze (WHG, BNaSchG oder das BImSchG) erheblich"feinmaschiger" als ein 'historischer' Begriff.