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Bodenschätze - bergfrei

Bergfreie Bodenschätze wurden dem Grundeigentum entzogen und gehören dem Staat.

Hierzu zählen u.a. :

         Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas mit den anfallenden Gasen)

         Erdwärme,

         Salze (Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze sowie Sole)

         Kohle (Stein – und Braunkohle sowie die auftretenden Gase und Graphit)

         Metalle (siehe §3 BBergG)    

Grundeigene Bergschätze sind, im Gegensatz zu den bergfreien, Bestandteil des Grundbesitzes.

Bodenschätze - grundeigen

Grundeigene Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Zu den grundeigenen Bodenschätze gehören, bei obertägige Aufsuche und Gewinnung, 

    Natursteine (nicht Säulenbasalt)

    Ton und Kaolin

    Kalk- und Gipsstein,

    Sand und Kiese

    Kreide

    Schiefer

    Basaltlava

    Pegmatitsande

    Quarz und Quarzit

Bergfreie Bodenschätze gehören, im Gegensatz zu den grundeigenen Bodenschätzen, nicht dem Grundeigentümer sondern dem jeweiligen Bundesland.

Befahrung

Eine bergaufsichtliche Maßnahme, die in bergbaulichen Betrieben bzw. Betriebsteilen von einem Aufsichtsbeamten/einer Aufsichtsbeamtin durchgeführt werden. Dabei werden alle relevanten Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen besucht, ihr Zustand in Augenschein genommen, Prüfbescheide und technische Dokumentationen eingesehen. Die Durchführung der Inspektion wird dokumentiert, ebenso die festgestellten Mängel sowie Maßnahmen und Fristen für ihre Beseitigung.

Benzol, BTEX

Benzol, umgangssprachlich für Benzen, CAS-Nr. 71-43-2, einfachster aromatischer Kohlenwasserstoff. In natürlichen Stoffen wie Erdöl und Erdgaskondensat tritt Benzol gemeinsam mit Toluol, Ethylbenzol und Xylol auf, die eine ähnliche chemische Struktur, jedoch zusätzliche funktionelle Gruppen (Methyl- bzw. Ethyl-Gruppen) aufweisen. Diese vier Stoffe werden unter der Abkürzung BTEX zusammengefasst.

Bergbauberechtigung

Rechtstitel, der auf dem Bundesberggesetz beruht und dem Besitzer bestimmte Rechte in Bezug auf Bodenschätze einräumt. Es gibt folgende Typen:

Erlaubnis: Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen,
Bewilligung: Recht zur Gewinnung und Aneignung von Bodenschätzen (Abbau),
Berkwerkseigentum: Grundstücksgleiches Recht, kann also beliehen und veräußert werden, dass ebenfalls zur Gewinnung und Aneignung von Bodenschätzen berechtigt.
Betriebsplan (Rahmen-, Haupt-, Sonder-, Abschluß-) Der Antragsteller erlangt das Recht einen Betrieb errichten und betreiben zu dürfen. z.B. einen Bohranlage.

 

Eine Sonderform stellen die sogenannten „alten Rechte“ dar, bei denen es sich um übergeleitete Rechte, die auf vorhergehenden Rechtsverordnungen beruhen, handelt. Beispiele sind die Salzabbaugerechtigkeiten im ehemaligen Königreich Hannover und die Erdölverträge aus der Zeit vor dem Erdölgesetz von 1933.
Bergbauberechtigungen sind erforderlich, um bei der Bergbehörde Betriebspläne für die Führung eines Bergbaubetriebes vorlegen zu können.

Betriebsplan

Vom Bergbauunternehmer aufzustellender und von der Bergbehörde zu prüfender und zu genehmigender Plan, auf dessen Grundlage ein Bergbaubetrieb geführt wird. Betriebspläne gibt es in folgenden Varianten:

- Rahmenbetriebspläne,

- Hauptbetriebspläne,

- Sonderbetriebspläne,

- Abschlussbetriebspläne

Rahmenbetriebspläne dienen der Prüfung der grundsätzlichen Durchführbarkeit von bergbaulichen Vorhaben und regeln das sogenannte Außenverhältnis des bergbaulichen Vorhabens. Je nach Bedeutung und Umfang des Vorhabens wird der Rahmenbetriebsplan in einfachen Verwaltungsverfahren oder im Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes entfaltet keine gestattende Wirkung, in jedem Fall sind für die Umsetzung der „Rahmengenehmigung“ weitere Betriebspläne erforderlich, insbesondere ein Hauptbetriebsplan.

Hauptbetriebspläne sind die zentralen Dokumente bzw. Genehmigungen für die Führung eines Bergbaubetriebes. Hauptbetriebspläne sind in der Regel auf einen 2 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufgestellt und zugelassen. Im Hauptbetriebsplan sind die Organisation des Betriebes, die wesentlichen Betriebseinrichtungen und Anlagen und die angewandten Techniken bzw. Technologien beschrieben. Der letzte Hauptbetriebsplan eines Bergbaubetriebes, in dem die Maßnahmen zur Stilllegung und Wiedernutzbarmachung dargestellt und genehmigt werden, wird auch Abschlussbetriebsplan genannt.

Für besondere Vorhaben kann die Bergbehörde die Vorlage von Sonderbetriebsplänen verlangen, die dann der Beschreibung und Ge-nehmigung bestimmter Vorhaben oder auch nur Teilen davon dienen. Der Inhalt von Betriebsplänen richtet sich nach § 52

Der Abschlussbetriebsplan dient dem ordnungsgemäßen Schließen des Betriebes.
In ihm ist insbesondere darzustellen, wie die vom Bergbau betroffenen Flächen wieder nutzbar gemacht werden.
Der Bergbauunternehmer hat Anspruch auf die Zulassung seines Betriebsplanes, wenn die im Bundesberggesetz festgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Benehmen

Ist verwaltungstechnisch eine Entscheidung im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen, so bedeutet dies, dass dieser Stelle lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ohne dass ein Einverständnis erforderlich wäre. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden.

Siehe auch Einvernehmen.

Bewilligungsfeld

Siehe Feld

Bewilligung

Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung (BBergG §8) oder das Bergwerkseigentum  BBergG § 9).

Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Sowohl Bewilligung als auch Bergwerkseigentum gewähren das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen, sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.

Die Erteilung einer Bewilligung berechtigt den Inhaber nicht zu tatsächlichen Gewinnungshandlungen sondern stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem ihm lediglich aufgrund der nachzuweisenden Eignung das grundsätzliche und ausschließliche Recht zugewiesen wird, die Aufsuchung und Gewinnung des in der Bewilligung bezeichneten Bodenschatzes in einem zugesprochenen Bewilligungsfeld vorzunehmen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.

Die Kosten werden in der Feldes- und Förderabgabe geregelt.

Tatsächliche Aufsuchungs- und Gewinnungshandlungen dürfen nur aufgrund zugelassener Betriebspläne (BBergG §51 ff ) erfolgen.

Bergwerkseigentum

Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum (neuerer Art) (BBergG § 9).

Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Das Bergwerkseigentum neuerer Art wurde während des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung neben der Bewilligung aufgenommen. Das Bergwerkseigentum unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung; es gewährt die gleichen ausschließlichen Rechte. Das Bergwerkseigentum ist über die Bewilligung hinaus ein "grundstücksgleiches" Recht, das heißt es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist jedoch u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt  (BBergG § 13 Abs. 1).

Praktische Bedeutung besitzt diese Berechtigungsform als neu zu verleihendes Recht nicht. Seit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (im Jahre 1982) ist im Zuständigkeitsbereich des LBEG kein Bergwerkseigentum verliehen worden. Da jedoch vielfach Bergwerkseigentum alter Art (BBergG § 151 ) existiert, kommt den übrigen Themenbereichen des Komplexes Bergwerkseigentum (z.B. Aufhebung, Veräußerung oder Teilung von Bergwerkseigentum) weiterhin Bedeutung zu.

Details

Behörde

Logo_LBEG_100breit.jpg

Alle geologisch relevanten Fragestellungen für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie den deutschen Festlandsockel der Nordsee und einen Teilbereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zu zuständige Behörde. (Zuständigkeitsbereich)

Die Zuständigkeit in allen anderen Bundesländern wird an dieser Stelle nicht betrachtet.

Bohrungen

Sie hat die Aufgabe, den Untergrund auf die Voraussetzungen für die Kohlenwasserstoffgenese und -akkumulation bzw. auf das Auftreten wirtschaftlich förderbarer Vorkommen zu untersuchen. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, um den Aufschlussverpflichtungen der Erdölgesellschaften zur Suche nach Kohlenwasserstoffen in den ihnen verliehenen Gebieten zu genügen.

 

Unterschieden werden

A. Explorationsbohrungen:

Untersuchungsbohrung - sie dient der geologischen Vorerkundung.

Basisbohrung - sie erkundet in großen Teufen solche Schichtfolgen, über die bisher nur geringe Kenntnisse vorliegen, mit dem Ziel, Muttergesteine und/oder Speichergesteine nachzuweisen. Da sie ohne genaue Kenntnis der erdölgeologischen Verhältnisse abgeteuft wird, hat sie nicht die unmittelbare Aufgabe eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte zu suchen.

Aufschlußbohrung - sie hat die Aufgabe, ein neues Erdöl- oder Erdgasfeld zu suchen.

Teilfeldsuchbohrung  - sie sucht entweder ein von produzierenden Flächen abgetrenntes Teilfeld in demselben produktiven Horizont,  oder einen neuen Erdöl oder Erdgas führenden Horizont unterhalb oder oberhalb einer erschlossenen Lagerstätte.

Wiedererschließungsbohrung - sie dient der Untersuchung aufgelassener Lagerstätten im Hinblick auf die Beurteilung und Erprobung neuer Fördermethoden zur evtl. Wiedererschließung.


B.Feldesentwicklungsbohrung

Erweiterungsbohrung - sie verfolgt einen bereits produzierenden Horizont entweder im Anschluss an eine fündige Bohrung oder im Gebiet eines Erdöl- oder Erdgasfeldes bei Kenntnis umkomplizierter Lagerungsverhältnisse.

Produktionsbohrung - sie wird innerhalb eines Erdöl- und Erdgasfeldes niedergebracht, um ein oder mehrere bekannte erdöl-/ erdgasführende Horizonte flächenhaft zu erschließen und in Förderung zu nehmen.

Hilfsbohrungen - die Hilfsbohrung trägt als Einpressbohrung (zur Druckerhaltung oder zur Erhöhung des Ausbeutegrades), Beobachtungsbohrung, Schluckbohrung etc. indirekt zur Förderung des Erdöls oder des Erdgases bei. Fündige Hilfsbohrungen werden in Produktionsbohrungen umklassifiziert.

 

Bundesberggesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist federführend für das Bergrecht zuständig, das die Rahmenbedingungen für die Gewinnung heimischer Rohstoffe setzt.

Deutschland besitzt beträchtliche Vorkommen an Massenrohstoffen. Der Großteil des nationalen Bedarfs an Steinen, Erden, Tone, Kalke und Salzen sowie Braunkohle kann aus heimischen Lagerstätten gewonnen werden. Die Nutzung dieser Vorkommen und der damit verbundene Aufwand hängt von der Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen und von der konkreten Umsetzung und Anwendung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort ab.
Zentrale rechtliche Grundlage bilden seit dem 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz und die dazugehörigen Verordnungen. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bundesberggesetz sind die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bergbaulicher Betriebe festgelegt, die ihrerseits die Vorsorge vor Gefahren, die Rechte Dritter und Belange des Umweltschutzes aufnehmen. Durch die Umsetzung von EU-Recht, Anpassungen an nationales Recht und höchstrichterliche Rechtsfortbildung sind das allgemeine Umweltrecht, z. B. die strategische Umweltprüfung, die Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umwelthaftung und das Umweltinformationsrecht, in das Bergrecht integriert. Im Bergrecht gelten - mit kleinen Ausnahmen - die gleichen Standards und Anforderungen wie für andere industrielle Großprojekte. So ist bereits seit 1990 für größere Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Neben dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe regelt das Bundesberggesetz auch die Rekultivierung der ausgebeuteten Tagebaue und die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern. Auch die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in den deutschen Offshore-Gewässern unterliegt den Regeln des Bundesberggesetzes. Weitere für die Gewinnung heimischer Rohstoffe relevante gesetzliche Rahmenbedingungen, wie etwa zur Raumplanung, liegen in der Zuständigkeit der Länder und ihrer regionalen Behörden.
Im Bund-Länder-Ausschuss Bergbau (LAB) kommen die für den Bergbau zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zusammen, um Fragen ihres Aufgabenkreises zu erörtern, Lösungen auszuarbeiten und Empfehlungen auszusprechen.

Bergaufsicht

Die drei Kernkompetenzen des LBEG sind

1. Vergabe der Bergbauberechtigungen,

2. Erteilung der Betriebsplanzulassungen,

3. Bergaufsicht

 

Die Beaufsichtigung solcher Betriebe, die Rohstoffe fördern oder transportieren, stehen unter Bergaufsicht. Das Bundesberggesetz regelt ab §69ff diesen Aufgabenbereich.

Befahrungen gehören beispielsweise auch dazu.

Mehr Informationen unter:

http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/bergaufsicht/636.html