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Feld

Ein (Erlaubnis- oder Bewilligungs-) Feld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis  in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt. Ein solches Feld wird von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt.

BBergG § 4 Absatz 7

Förderzins

Der Förderzins (auch Förderabgabe genannt) wird erhoben, um die Allgemeinheit an der Nutzung der heimischen Bodenschätze angemessen zu beteiligen.

Unternehmen zahlen in dem Bundesland die Förderabgabe, in dem der Rohstoffe lagert (Förderland) und für den geförderen Bodenschatz in einem bestimmten Zeitraum.

Grundsätzlich wird die Förderabgabe auf die Gewinnung von Erdöl, Naturgas,
Schwefel, Sole, Sand und Kies, sowie auf Erdwärme erhoben.

Bestimmte Bodenschätze können jedoch zeitweise von der Erhebung der Förderabgabe befreit werden.

In der Bundesrepublik Deutschland wird in nennenswertem Umfang nur für die Förderung von Erdöl und Erdgas ein Förderzins gezahlt, der nach Maßgabe der Marktpreise erhoben wird.

Feldes- und Förderabgabe

Feldes- und Förderabgabe

Erlaubnis = Feldesabgabe

Der Inhaber einer Erlaubnis hat für die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken
jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.  BBergG § 30

Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld, im jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen, anzurechnen.
Bei der Feldesabgabe steht für das Land der Gesetzeszweck, zur Sicherung der
Rohstoffversorgung, im Vordergrund. Nicht jedoch die Einnahme von Geld.

 

Bewilligung = Förderabgabe

Nach erfolgreicher Aufsuchung des Bodenschatzes wird dieser
üblicherweise gewonnen und wirtschaftlich verwertet. Hierzu ist die
Zuteilung einer Bewilligung erforderlich.

Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Bewilligungsinhaber nach BBergG §31 die Verpflichtung zur Zahlung von Förderabgaben.

Der Gesetzgeber hat in BBergG § 32 die jeweilige Landesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Festsetzung und
Erhebung von Feldes- und Förderabgabe näher zu regeln; für Niedersachsen
erfolgt dies durch die Niedersächsische Verordnung über Feldes- und
Förderabgabe (NFördAVO).

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